Als Arzt oder Apotheker eine GmbH betreiben und Steuern sparen

Apothekerinnen und Apothekern ist es berufsrechtlich nicht gestattet, ihre Apotheke in der Rechtsform der GmbH zu betreiben. Die einzig möglichen Rechtsformen sind das Einzelunternehmen oder die OHG.

Bei Ärzten sieht es nicht wesentlich besser aus. Hier ist die Rechtsform der GmbH, als Kapitalgesellschaft, gestattet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Gesellschaft als sogenanntes medizinisches Versorgungszentrum (kurz MVZ) betrieben wird. Nicht alle Ärztinnen und Ärzte fühlen sich in dieser Konstellation wohl und betreiben ihre Arztpraxis weiter als Einzelunternehmen, als GbR oder Partnerschaftsgesellschaft.

Sowohl das Einzelunternehmen wie auch die GbR, die OHG und die Partnerschaftsgesellschaft zeichnen sich dadurch aus, dass der zu versteuernde Gewinn für die Inhaber und Partner nicht steuerbar ist. Was bedeutet das genau?

Der Gewinn, der in der Einnahmeüberschussrechnung oder der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen ist, wird von den Gesellschaftern versteuert. Zum anderen können die „Gehälter“ der Inhaber in solchen Personengesellschaften oder im Einzelunternehmen nicht als Personalkosten, also als Aufwand, von den Umsätzen abgezogen werden. Die „Gehälter“ sind sogenannte Entnahmen und mindern damit nicht den Gewinn und damit auch nicht die Steuerbelastung.

Bei Kapitalgesellschaften ist das Steuersystem komplett anders. Eine MVZ- GmbH unter Ärzten erzielt einen Gewinn, der vorerst nur von der Gesellschaft selber, also von der GmbH, zu versteuern ist. Während Einzelunternehmer und Personengesellschafter einen Einkommensteuersatz von bis zu 45% haben, zahlen Kapitalgesellschaften, wie z.B. die MVZ-GmbH, nur eine pauschale Steuer von 15% für die Körperschaftsteuer und etwa 15% Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer variiert von Gemeinde zu Gemeinde.

Der Gewinn der MVZ-GmbH ist also nur von dieser zu versteuern. Würde die MVZ-GmbH weder Gehälter an die Inhaber auszahlen noch Gewinnausschüttungen durchführen, so hätten die Gesellschafter in ihrer Einkommensteuererklärung auch nichts zu versteuern. Das ist natürlich oft unrealistisch, denn von irgendetwas müssen die Gesellschafter leben. Daher zahlen sich Ärztinnen und Ärzte aus solchen MVZ-GmbHs regelmäßig Gehälter aus, die jedoch auch steuerlich abziehbar sind. Die Gehälter finden sich in den Personalkosten der GmbH und mindern damit den zu versteuernden Gewinn der GmbH. Das ist schon mal ein riesengroßer Vorteil für die Kapitalgesellschaften wie z.B. die GmbH. Die Bemessungsgrundlage für die Steuer ist kleiner als bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften und von dem Rest zahlt diese Gesellschaft auch einen deutlich kleineren Steuersatz.

Dadurch, dass die Gehälter der Gesellschafter in gewissen Grenzen gesteuert werden können, können die Gesellschafter auch ihre einkommensteuerlichen Einnahmen und damit auch ihre Einkommensteuerbelastung beeinflussen.

Ein anderer Vorteil der Kapitalgesellschaften gegenüber dem Einzelunternehmen und der Personengesellschaft liegt im Vermögensschutz. Während der Einzelunternehmer oder der OHG-Gesellschafter mit „Haus und Hof“ haften, ist die Haftung bei GmbHs auf das Vermögen der GmbH beschränkt. Die Haftung reicht also grundsätzlich nicht bis in das Privatvermögen des Gesellschafters.

Wie können nun auch Ärzte und Apotheker von den steuerlichen Möglichkeiten der Kapitalgesellschaften profitieren?

Apothekerinnen und Apothekern steht es grundsätzlich frei neben ihrer Apotheke, die sie als Einzelunternehmen oder OHG betreiben, eine Kapitalgesellschaft, z.B. in der Rechtsform der GmbH oder der Genossenschaft zu gründen. Diese Gesellschaft nennen wir Dienstleistungsgesellschaft. Hier werden Dienstleistungen gebündelt, die diese Gesellschaft der Apotheke oder der Arztpraxis anbieten. Hierbei kann es sich grundsätzlich um alle Leistungen handeln, die nichts mit der eigentlichen pharmazeutischen Tätigkeit bei Apothekern oder der ärztlichen Tätigkeit bei Ärzten zu tun haben. Was könnte dies sein?

Hier ist eine Auflistung möglicher Serviceleistungen, die grundsätzlich eine Apotheke oder Arztpraxis auch an andere Dienstleister abgeben könnte und somit auch an die eigenen Dienstleistungsgesellschaften:

  • Personalsuche

  • Personalverwaltung

  • Bürodienstleistungen

  • Gebäudereinigung

  • Botengänge

  • Vorbereitende Buchhaltung

  • Eigentliche Buchhaltungstätigkeit

  • Verwaltung des Fuhrparks

  • Verwaltung der Praxisimmobilie

  • Externe Werbedienstleitungen

  • Vertriebstätigkeiten.

Auch kann die Dienstleistungsgesellschaft beispielsweise die Einrichtung der Arztpraxis oder Apotheke erwerben und diese an die Apotheke oder Arztpraxis vermieten. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die die Dienstleistungsgesellschaft erwirbt und an die eigene Praxis vermietet.

Damit sind wertvolle Vermögensgegenstände, die normalerweise im Einzelunternehmen oder in der Gemeinschaftspraxis der kompletten persönlichen Haftung unterliegen würden, diese Haftung entzogen und sind Vermögen einer anderen Gesellschaft. Diese andere Gesellschaft könnte beispielsweise dem Ehegatten gehören. Dies hätte steuerliche Vorteile und ist auch so zu empfehlen.

Die Dienstleistungs- und Vermietungsumsätze der Service GmbH oder der Service Genossenschaft führen zu Einnahmen in dieser Gesellschaft, die diese mit etwa 30% versteuern muss. In der Apotheke oder Arztpraxis wiederum stellen diese Beträge Kosten und Aufwendungen dar, die das Ergebnis verringern. Dadurch spart man etwa in der Spitze bis zu 45% Steuern. Die Differenz zwischen 30% und 45%, also 15%-Punkte stellt die Steuerersparnis auf den gesamten Aufwand dar.

Wichtig ist natürlich, dass die Dienstleistungsgenossenschaft tatsächlich so lebt und durchgeführt wird. Sie benötigt Personal, die diese Dienstleistungen erbringt. Oftmals werden diese Leistungen bereits in der Apotheke oder Arztpraxis durchgeführt und müssten nur ausgelagert werden.

Solltet Du an diesem oder anderen Gestaltungskonzepten Interesse haben und diese auch für Dich nutzen wollen, so setze Dich gerne mit uns in Verbindung unter Cremers & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen, Telefonnummer 02162/8171910, Email info@cremers-partner.de.

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