Wusstest Du eigentlich, dass jeder Mensch ab Geburt ein Einkommen erzielen kann und bis zu einer gewissen Höhe keine Steuern dafür entrichten muss?
Natürlich können Neugeborene nicht arbeiten gehen, sie können aber Zinseinkünfte, Immobilieneinkünfte und weitere andere Einkünfte beziehen. Sobald diese Einkünfte den Betrag von 12.096,00 € im Jahr, also ca. 1.000,00 € im Monat nicht überschreiten, bleiben diese Einkünfte steuerfrei. Dieses Recht steht, wie gesagt, jedem Menschen in Deutschland ab Geburt zur Verfügung.
Dieser Betrag von 12.096,00 € für das Jahr 2025 nennt man Grundfreibetrag. Dieser Betrag wird mehr oder weniger jährlich angehoben. 2026 wird der Betrag beispielsweise schon bei 12.348,00 € pro Jahr liegen.
Obwohl es so einfach ist mit dem Grundfreibetrag richtig viel Steuern zu sparen, nutzen die allermeisten Eltern dies, solange die Kinder keine eigenen Arbeitseinkünfte beziehen, weil sie in der Ausbildung oder in der Schule sind, kaum. Dabei würde es sich so richtig lohnen. Nachfolgend möchte ich Dir einmal aufzeigen, wie Du den Grundfreibetrag für Dich arbeiten lassen kannst.
Wenn Du als Mutter oder Vater beispielsweise ein Wertpapierdepot besitzt, aus dem Du jedes Jahr Dividenden, also Erträge, in Höhe von etwa 8% erzielst, dann versteuerst Du jetzt vielleicht aktuell 8% von 150.000,00 €, also 12.000,00 € pro Jahr mit dem Abgeltungssteuersatz von 25%. Dies sind 3.000,00 € Steuern pro Jahr, die einfach von deinem Konto an das Finanzamt überwiesen werden. Stell Dir einmal vor, Du würdest dieses Wertpapierdepot an Dein Kind, was aktuell noch in der Ausbildung ist, verschenken. Es würde keine Schenkungssteuer entstehen, weil Schenkungen zwischen Eltern und Kindern bis zu 400.000,00 € schenkungssteuerfrei sind. Ab dem Zeitpunkt der Schenkung würdest nicht mehr Du die Einkünfte von 12.000,00 € erzielen, sondern Dein Kind. Da Dein Kind keine anderen Einkünfte, außer den 12.000,00 € pro Jahr hat, würde dies dazu führen, dass dein Kind keinerlei Steuern bezahlen muss. Die Abgeltungssteuer von 3.000,00 € würde von Deinem Kind nicht an das Finanzamt überwiesen werden und stünde der Familienkasse weiterhin zur Verfügung.
Je höher Deine persönliche Steuerlast für Deine Einkünfte ist, desto höher ist die Steuerersparnis, die Du erzielen kannst, wenn Du Einkommen auf deine Kinder überträgst. Wenn Du beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 12.000,00 € erzielst und Du im Spitzensteuersatz bist, so zahlst Du auf die 12.000,00 € bis zu 45% Steuern. Dies sind dann schon 5.400,00 €. Wenn du diese Immobilien auf Dein Kind überträgst und Dein Kind erzielt nun diese Einnahmen, so zahlt Dein Kind keine Steuern, weil die Immobilienüberschüsse vom Grundfreibetrag gedeckt sind. Hier ist der Steuervorteil schon 5.400,00 € pro Jahr.
Nun überleg einmal, wieviel Steuern Du sparst, bis Dein Kind 20 Jahre alt ist. Mit 20 Jahren hat dein Kind maximal seine Ausbildung beendet und fängt an erstes eigenes Geld zu verdienen. Bis dahin hättest Du 20 Jahre lang 5.400,00 € pro Jahr gespart. Dies wäre eine Steuerersparnis von 108.000,00 €, ohne dass Du auch nur eine Minute mehr arbeiten musst.
Wenn Du Dir jetzt vielleicht überlegst „dann habe ich aber auch mein Vermögen endgültig an mein Kind übertragen und wer weiß, wie sich das Verhältnis weiterentwickelt“, das ist grundsätzlich richtig und auch dafür gibt es mehrere Lösungen. Eine dieser Lösungen heißt zeitlich befristeter Zuwendungsnießbrauch.
Dies ist eine Gestaltung, bei der Du Vermögen nicht an Dein Kind endgültig überträgst, also verschenkst, sondern Du überträgst es nur für eine gewisse Zeit, beispielsweise bis Dein Kind 20 Jahre alt geworden ist. Danach ist das Vermögen wieder bei Dir.
Insbesondere bei Immobilieneinkünften muss man beim Zuwendungsnießbrauch genau aufpassen, da hier beispielsweise die Abschreibungen verloren gehen. Dies lohnt sich also eher bei Immobilien, die kaum mehr Abschreibungen mehr aufweisen. Am Ende ist es ein Rechenexempel. Wesentlich einfacher funktioniert dies bei Einkünften aus Kapitalvermögen, wie z.B. den Erträgen aus einem Wertpapierdepot.
Ausbildungs- oder Studienkosten steuerlich absetzen
Wenn das Kind mit der Ausbildung beginnt, fragen viele den Steuerberater, „kann ich die Ausbildungskosten meines Kindes steuerlich absetzten?“. Die Antwort des Steuerberaters ist dann oft „ja, aber nur 900,00 € Matthias fragen?
Viel klüger wäre es doch, dem Kind eine Einkommensquelle zeitlich befristet zu übertragen und das Kind finanziert die Ausbildung oder Studium von den Einkünften. Dies sind immerhin 1.000,00 € pro Monat. Letztendlich führt dies zu einer kompletten „Absetzbarkeit“ der Ausbildungskosten. Diese Gestaltungen sind möglich, werden aber leider viel zu wenig genutzt.
Wenn Du wissen möchtest, wie Du den Grundfreibetrag für Deine Kinder optimal für Dich und Deinen Vermögensaufbau nutzen kannst, dann melde Dich gerne bei uns. Hier sind unsere Kontaktdaten:
Cremers & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Heiligenstraße 75, 41751 Viersen, Telefonnummer 02162/8171910, Email info@cremers-partner.de